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Kapitalfreisetzung außerhalb der Beleihungsgrenzen.

Für offene und geschlossene Immobilienfonds, Spezial-AIF, Versicherer und Versorgungswerke als Bestandshalter. Typische Fragestellungen:

30-Prozent-Grenze des § 254 KAGB
Der Kaufpreis eines Ertragsrechts wird nicht auf die Kreditquote offener Publikumsfonds angerechnet.
Anteilsrückgaben
Rückgaben bedienen, ohne in der Marktschwäche die fungibelsten Objekte zu verkaufen.
Spezial-AIF
Kapital außerhalb der Beleihungsgrenzen der Anlagebedingungen.
Re-Allokation im Portfolio
Kapital aus einzelnen Objekten in andere Sektoren oder Regionen umschichten, ohne Portfolioverkauf. Für einzelne Objekte oder Teilportfolios.
Stille Reserven heben, ohne sie aufzudecken
Bewertung und Buchwerte bleiben, kein Eigentumsübergang, keine Grunderwerbsteuer.
LTV und Kennzahlen
Vertragsverbindlichkeit statt Finanzverbindlichkeit: Loan-to-Value, Verschuldungsquote und Covenants bleiben unberührt.
Zweckbindung
Die Mittel stehen frei für Rückgaben, Ausschüttungen oder Neuinvestments zur Verfügung.

Für eine Indikation genügen Mieterträge, Objektdaten und die Restvaluta bestehender Darlehen: info@homer.gmbh · +49 221 933 52250

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