Kapitalfreisetzung außerhalb der Beleihungsgrenzen.
Für offene und geschlossene Immobilienfonds, Spezial-AIF, Versicherer und Versorgungswerke als Bestandshalter. Typische Fragestellungen:
- 30-Prozent-Grenze des § 254 KAGB
- Der Kaufpreis eines Ertragsrechts wird nicht auf die Kreditquote offener Publikumsfonds angerechnet.
- Anteilsrückgaben
- Rückgaben bedienen, ohne in der Marktschwäche die fungibelsten Objekte zu verkaufen.
- Spezial-AIF
- Kapital außerhalb der Beleihungsgrenzen der Anlagebedingungen.
- Re-Allokation im Portfolio
- Kapital aus einzelnen Objekten in andere Sektoren oder Regionen umschichten, ohne Portfolioverkauf. Für einzelne Objekte oder Teilportfolios.
- Stille Reserven heben, ohne sie aufzudecken
- Bewertung und Buchwerte bleiben, kein Eigentumsübergang, keine Grunderwerbsteuer.
- LTV und Kennzahlen
- Vertragsverbindlichkeit statt Finanzverbindlichkeit: Loan-to-Value, Verschuldungsquote und Covenants bleiben unberührt.
- Zweckbindung
- Die Mittel stehen frei für Rückgaben, Ausschüttungen oder Neuinvestments zur Verfügung.
Für eine Indikation genügen Mieterträge, Objektdaten und die Restvaluta bestehender Darlehen: info@homer.gmbh · +49 221 933 52250
Sie beraten einen Mandanten aus einer dieser Gruppen? Informationen für Berater →
← Zur Startseite